Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege finden Sie:
zu 1. Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt § 22 SGB VIII sowohl für die Tageseinrichtungen als auch für die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt, u.a. die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen durch die Jugendämter, die der Geldleistung an die Tagespflegeperson zur Anerkennung ihrer Förderleistung, die Anforderungen an die Tagespflegepersonen und der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Jugendämter. Der Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist in § 24 SGB VIII dargestellt. § 43 SGB VIII regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis im Rahmen der Kindertagespflege.
zu 2. In § 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) finden sich die landesrechtlichen Bestimmungen zur Kindertagespflege. Hiernach hat sie die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, außer in Kindertagesstätten, geleistet werden. In der Regel können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege gleichzeitig betreut werden, wenn die Rahmenbedingungen und Räumlichkeiten dies zulassen.
zu 3. Die Eltern haben sich, soweit ihre Einkommensverhältnisse dies zulassen, an den Kosten der Kindertagespflege zu beteiligen (§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Unter Berücksichtigung des Einkommens, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der durchschnittlichen wöchtentlichen Betreuungszeit erfolgt eine Staffelung des Kostenbeitrages, gem. der "Satzung der Stadt Koblenz über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Betreuung in Kindertagespflege vom 29.09.2011.
- auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe
- auf Landesebene im Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz
- auf kommunaler Ebene in der Satzung der Stadt Koblenz über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Betreuung in Kindertagespflege vom 29.09.2011
zu 1. Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt § 22 SGB VIII sowohl für die Tageseinrichtungen als auch für die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt, u.a. die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen durch die Jugendämter, die der Geldleistung an die Tagespflegeperson zur Anerkennung ihrer Förderleistung, die Anforderungen an die Tagespflegepersonen und der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Jugendämter. Der Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist in § 24 SGB VIII dargestellt. § 43 SGB VIII regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis im Rahmen der Kindertagespflege.
zu 2. In § 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) finden sich die landesrechtlichen Bestimmungen zur Kindertagespflege. Hiernach hat sie die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, außer in Kindertagesstätten, geleistet werden. In der Regel können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege gleichzeitig betreut werden, wenn die Rahmenbedingungen und Räumlichkeiten dies zulassen.
zu 3. Die Eltern haben sich, soweit ihre Einkommensverhältnisse dies zulassen, an den Kosten der Kindertagespflege zu beteiligen (§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Unter Berücksichtigung des Einkommens, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der durchschnittlichen wöchtentlichen Betreuungszeit erfolgt eine Staffelung des Kostenbeitrages, gem. der "Satzung der Stadt Koblenz über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Betreuung in Kindertagespflege vom 29.09.2011.
Für interessierte Koblenzerinnen und Koblenzer stehen wir für persönliche Beratung zur Verfügung:
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