Eignung, Qualifizierung, Rahmenbedingungen
Pflegeerlaubnis
Wenn die Kindertagespflege in der Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt wird, erfordert dies eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII, die vom Jugendamt erteilt wird.
Die Pflegeerlaubnis befugt nach § 43 Abs. 3 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.
Wird die Betreuung im Einzelvertrag nur für einen Teil des Tages oder für bestimmte Wochentage vereinbart, kann die Tagespflegeperson auch mehr als fünf Betreuungsverträge abschließen. In diesem Fall sollte jedoch sichergestellt werden, dass eine Tagespflegeperson nur insgesamt bis zu zehn Kinder betreut, wobei die Höchstzahl der anwesenden Kinder auf fünf begrenzt bleibt.
Die Pflegeerlaubnis wird grds. für 5 Jahre erteilt. Diese kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen für jeweils weitere 5 Jahre gewährt werden.
Für interessierte Koblenzerinnen und Koblenzer stehen wir für persönliche Beratung zur Verfügung:
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