Rechtsanspruch auf Förderung
Seit dem 1.8.2013 hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten in Ausbildung sind, einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Arbeit suchend sind bzw. Eingliederungsleistungen nach SGB II erhalten.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung und bei besonderem Bedarf ergänzend in Kindertagespflege.
Auch Kinder im schulpflichtigen Alter können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Tagespflege betreut und gefördert werden.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes bzw. der Eltern.
Der Rechtsanspruch auf Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 SGB VIII.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung und bei besonderem Bedarf ergänzend in Kindertagespflege.
Auch Kinder im schulpflichtigen Alter können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Tagespflege betreut und gefördert werden.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes bzw. der Eltern.
Der Rechtsanspruch auf Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 SGB VIII.
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